S2 17 106 URTEIL VOM 30. JULI 2018 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen Y _________ AG, Beschwerdegegnerin (KV/Nichteintreten) Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2017
Sachverhalt
A. Der xxx geborene und in A. wohnhafte X. ist seit dem 1. Januar 2015 bei der Y. AG obligatorisch krankenversichert. Die KVG-Prämien für das Quartal 10-2016/12-2016 im Betrag von CHF 771.90 wurden per 1. November 2016 fällig. Infolge der nichtfristgemässen Bezahlung dieser Prämien leitete die Y. im April 2017 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 4. April 2017 (act. 1 der Beschwerde) betref- fend die Betreibung Nr. xxx im Gesamtbetrag von CHF 771.90 zuzüg- lich CHF 70 (für administrative Spesen) und CHF 53.30 (Zahlungs- befehl) und Zins von 5 % ab dem 1. November 2016 erhob X. am
26. April 2017 Rechtsvorschlag (act. 3 der Beschwerde).
106 RVJ / ZWR 2020 B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. 4 und 5 der Beschwerde), adressiert an „X., E., F., in A.“, hob die Y. in Anwendung von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) den Rechtsvorschlag auf und forderte mit beiliegendem Einzahlungsschein lautend auf „X., E., F. in A.“ die Bezahlung des Betrages von CHF 895.20 zuzüglich 5 % Verzugszins. Die Verfügung wurde mit A-Post Plus/1796‘376 (Sendungsnummer xxx) versandt (act. 5 + 46 der Beschwerde). Gemäss Track & Trace (act. 45 der Beschwerde) erfolgte die Zustellung per 20. Mai 2017. C. Gegen diese Verfügung erhob X., datiert vom 19. Juni 2017, Ein- sprache (act. 8 der Beschwerde), wobei er auf Seite 9 der Einsprache den Zeugen B. für den Briefeinwurf vor Mitternacht anrief (act. 14 der Beschwerde). Zusätzlich übermittelte der Einsprecher am 19. Juni 2017 um 23:21:06 Uhr der Y. eine elektronisch signierte „Informationskopie“ der Eingabe (act. 24 der Beschwerde). Begründend wies der Versi- cherte darauf hin, die angefochtene Verfügung sei lediglich mittels A-Post Plus mit Sendungsnummer xxx zugestellt worden. Gemäss Sendungsverfolgung habe die Post die Verfügung am 20. Mai 2017 „irgendwo und irgendwem“ in A. in einen Briefkasten gelegt. In welchen Briefkasten bzw. an welche Adresse in A. diese Einlage jedoch tat- sächlich erfolgt sei, gehe aus „Track & Trace“ nicht hervor. Somit sei aufgrund der Sendungsverfolgung nicht erwiesen, dass die Verfügung ihm je ordnungsgemäss zugestellt worden sei oder zu welchem Zeitpunkt er davon habe überhaupt Kenntnis nehmen können. Die Y. habe daher das Datum der Kenntnisnahme der strittigen Verfügung zu beweisen. Gemäss Track & Trace sei die Kenntnisnahme frühestens am 20. Mai 2017 möglich gewesen, womit die Frist zur Einsprache- erhebung am Samstag 17. Juni 2017 bzw. Montag 19. Juni 2017 mittels Briefeinwurf und Zeugenbestätigung - ungeachtet der A-Post Plus- Problematik - gewahrt worden sei. Auf die Einsprache sei deshalb ein- zutreten. Weiter beanstandete der Versicherte in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung der Verfügung. Namentlich enthalte das Dispositiv der Verfügung keine Angaben darüber, in welchem Umfang der Rechtsvorschlag des Versi- cherten überhaupt aufgehoben worden sei und ob es sich um eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung handle. Ebenso wenig ent- halte die Begründung in tatsächlicher Hinsicht irgendwelche Angaben darüber, wie sich die beiden Beträge CHF 841.90 und CHF 895.20 überhaupt zusammensetzen würden. Die Verfügung sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben, evtl. zu erläutern. Bestritten wurden
RVJ / ZWR 2020 107 weiter die Rechtsöffnung bezüglich der Betreibungskosten und die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. April 2017. Er beantragte eine neue Frist bzw. die Wiederherstellung der Frist betreffend die Ein- sprache. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Betrag von CHF 250. D. Am 26. Juli 2017 trat die Y. auf die Einsprache vom 19. Juni 2017 nicht ein. In ihrer Begründung legte sie dar, die angefochtene Verfü- gung sei dem Versicherten am 20. Mai 2017 gemäss Track & Trace korrekt zugestellt worden, weshalb die Einsprachefrist am 19. Juni 2017 geendet habe. Die Einreichung der Einsprache per E-Mail am 19. Juni 2017 mit digitaler Unterschrift vom 19. Juni 2017 um 23:21:06 Uhr erfülle nicht die erforderliche Schriftform, weshalb sie gemäss konstan- ter Rechtsprechung nicht fristwahrend sei. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung habe sich einerseits aufgrund der Angaben, dass die Originaleinsprache gleichentags der Post übergeben worden sei, und andererseits mangels Fristablaufs erübrigt. Hinsichtlich der schriftlichen Einsprache per Post gelte der Grundsatz, dass das Datum des Post- stempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimme. Die Einsprache sei am 21. Juni 2017 bei der Y. eingegangen. Es sei daher zu vermuten, dass die Einsprache erst am 20. Juni 2017 der Post über- geben worden sei. In der Einsprache werde angegeben, dass die Übergabe an die Post mittels Briefeinwurf vor Mitternacht durch den Zeugen B. bestätigt werden könne. Der Zeugenbeweis werde lediglich angeboten. Eine Zeugenbestätigung liege aber nicht vor. Es würden auch keine Angaben in Bezug auf das Verhältnis zum Zeugen sowie zu den Umständen, wie dieser frühestens um 23:21:06 (Zeitangabe der digitalen Unterschrift) habe bei der Poststelle sein können, gemacht. Da keine Zeugenbestätigung vorliege, müsse der Nachweis der recht- zeitigen Aufgabe der Einsprache a fortiori als nicht erbracht betrachtet werden. Somit sei auch mit der schriftlichen Eingabe die Einsprachefrist nicht gewahrt worden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (act. 33 der Beschwerde) ersuchte der Versicherte um Zustellung der Kopie der Vorder- und Rückseite des Briefumschlages, mit welchem die am 19. Juni 2017 eingereichte Einsprache erfolgt sei. Am 15. August 2017 (act. 34 der Beschwerde) liess die Y. mitteilen, die Umschläge von uneingeschriebenen Postsen- dungen würden innert kurzer Zeit vernichtet. Es sei daher nicht mehr möglich, eine Fotokopie des Briefumschlages zuzustellen, mit welcher Einsprache erhoben worden sei. Am 16. August 2017 (act. 35 der
108 RVJ / ZWR 2020 Beschwerde) konnte der Versicherte nicht nachvollziehen, dass Briefumschläge mit handschriftlichen Zeugenbestätigungen vernichtet würden. Am 23. August 2017 (act. 45 der Beschwerde) sandte die Y. dem Versicherten das Reglement der Y. über die Bearbeitung von Daten zu (act. 50 der Beschwerde). D. Gegen den Nichteintretensentscheid der Y. vom 26. Juli 2017 reichte X. Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung des Kantonsgerichts Wallis ein. Auf dem entsprechendem Brief- umschlag bestätigte B., dass die Beschwerde am 14. September 2017 durch Briefeinwurf in den Postkasten vor 24 Uhr in A. aufgegeben worden sei. X. beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung. Begründend legte er dar, der Grossbriefumschlag für die Einsprache vom 19. Juni 2017 sei mit einer WebStamp A-Post zum Preis von CHF 2 frankiert worden. Er hin- terlegte eine mit seinem Absender versehene Kopie derselben (act. 25 der Beschwerde). Den Akten lag sodann die Quittung der WebStamp mit der Auftragsnummer xxx samt Erstellungsdatum vom 19. Juni 2017 und Zeitangabe von „23:23:33“ Uhr bei (act. 27 und 28 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Einsprache am 19. Juni 2017 vor 24 Uhr in den Postkasten der Post A. eingeworfen zu haben, was der Zeuge B. direkt auf der Rückseite des Umschlages handschriftlich bestätigt habe. Er hinterlegte die Kopie des Briefumschlages mit folgendem Wortlaut: „Als Zeuge, dass diese Sendung am 19. Juni 2017 vor 24:00 Uhr bei der Poststelle xxx A. in den dortigen Postkasten eingeworfen wurde (Unterschrift) B. CH-Pass- Nummer xxx vom 23. Juli 2007 ; Tel xxx“ (act. 26 der Beschwerde). Der Postkasten befinde sich gemäss GoogleMaps ca. 240m von seiner Wohnung an der E. entfernt. Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Rechtsschriften und deren Unzulässigkeit liege eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, 8 und 13 der EMRK vor. Zudem habe er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass er die Einsprache auch qualifiziert elektronisch signiert fristwahrend übermitteln durfte, zumal das Kundenportal der Y. ausdrücklich die Sendung von Eingaben zulasse. Abgesehen davon sei der Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe auch mittels Zeugenbestätigung er- bracht. Aus der eingereichten Kopie des Briefumschlages gehe klar hervor, dass sich eine hinreichende Zeugenbestätigung des rechtzeiti- gen Einwurfs auf dem Umschlag befunden habe. Da die Beschwer- degegnerin den Briefumschlag vernichtet habe, habe sie auch die
RVJ / ZWR 2020 109 Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Schliesslich bestritt der Beschwerdeführer den Fristenlauf per 20. Mai 2017. Der Beschwer- degegnerin sei der Nachweis einer entsprechenden Zustellung nicht gelungen, da die angefochtene Verfügung lediglich mit A-Post Plus versandt worden sei. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post sei die Zustellung am Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57, irgendwo in A. erfolgt. Wo dort jedoch genau bzw. an welcher Adresse gehe aus der Sendungsverfolgung nicht hervor. Er habe jedenfalls am Samstag den
20. Mai 2017 keine Sendung in seinem Briefkasten gefunden, weshalb er an diesem Datum auch keine Kenntnis von der Verfügung habe nehmen können. Er habe die Sendung erst in der darauffolgenden Woche in seinem Briefkasten vorgefunden, was leicht zu erklären sei. In A. befänden sich drei Adressen mit der identischen Bezeichnung „F.“, davon sogar zwei an der E. “. Die Möglichkeit einer Falschzustellung sei deshalb wahrscheinlich. Nur schon aus diesem Grund sei der Nicht- eintretensentscheid aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Den angefochtenen Nichteintretens- entscheid habe der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 erhalten, weshalb die Beschwerde spätestens am 14. September 2017 zu erfol- gen hatte. Aus den Akten liessen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob diese Frist gewahrt worden sei. Im Falle des Eintretens werde an den Erwägungen des Nichteintretensentscheides vom 26. Juli 2017 festge- halten. Strittig sei einerseits, wann die fristauslösende Zustellung erfolgt sei. Gemäss Track & Trace sei die Zustellung am 20. Mai 2017 um 07:57 erfolgt. Von einer fehlerhaften Zustellung könne nur ausgegan- gen werden, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. Dass es drei Adressen mit der identischen Bezeichnung F. gebe, sei eine unbelegte Behauptung. Ferner sei die Adresse mit der Anschrift E. spezifiziert worden und seien die Postzustellbeamten über die lokalen Gegebenheiten informiert, weshalb diese den Briefkasten mit der Anschrift X. haben ausfindig machen können. Die Überlegungen, dass die Verfügung an eine Drittperson hätte zugestellt werden können, seien daher rein hypothetisch. Hinsichtlich der elektronischen Über- mittlung der Einsprache habe keine Vertrauensgrundlage bestanden, weshalb diese unbeachtlich bleibe. Was sodann den Zeitpunkt der tat- sächlichen Postaufgabe betreffe, treffe es zu, dass der fragliche Umschlag von der Beschwerdegegnerin kurz nach Erhalt vernichtet worden sei. Aus dieser Vernichtung schliesse sie aber, dass sich
110 RVJ / ZWR 2020 gerade keine Bemerkung auf dem Umschlag befunden habe. Denn bei der internen Postverarbeitungszentrale würden nur Umschläge bei den Akten belassen, welche weitere Informationen enthielten. Hätte mithin der Umschlag, mit welchen die Einsprache vom 19. Juni 2017 versandt worden sei, eine Information enthalten, wäre der Umschlag in keinem Fall vernichtet worden. In anderen Verfahren sei daher der Umschlag mit Zeugenbestätigung aufbewahrt worden. Ferner habe der Beschwer- deführer von einer Zeugenbestätigung auf dem Umschlag erst im Rahmen der Beschwerde gesprochen. In der Einsprache habe er ledig- lich eine Zeugenaussage erwähnt. Die vom Beschwerdeführer einge- reichte Kopie des Umschlags und die Quittung des WebStamp der Post vom 19. Juni 2017 würden die Zweifel nicht zu mindern vermögen. Dass es sich bei der Kopie tatsächlich um den besagten Umschlag handle, sei nicht erstellt. Es sei auch nicht ersichtlich, wann und in wel- chem Zusammenhang diese Kopie angefertigt worden sei. Unmittelbar vor dem Briefeinwurf bei der Poststelle habe zu besagter Uhrzeit kaum eine Kopie erstellt werden können. Schliesslich sei kein Abdruck der Zeugenbestätigung auf der ersten Seite der Einsprache zu erkennen, was in einem anderen Verfahren der Fall gewesen sei. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, einen entsprechenden Hinweis in der Einsprache anzubringen, damit der Umschlag nicht vernichtet werde. Selbst wenn das Gericht überzeugt sei, dass es eine Zeugen- bestätigung auf dem Umschlag gegeben habe oder B. anderweitig ein Zeugnis über die angeblich rechtzeitige Postaufgabe ablegen könne, ändere dies nichts im Ergebnis, denn es müsse die Glaubwürdigkeit von solchen Zeugenbestätigungen geprüft werden. Diese müsse bereits deshalb in Frage gestellt werden, weil sich die Zeugenbestä- tigung auf einer Kopie des Umschlages in den Händen des Beschwer- deführers befinde, obwohl eine Erstellung einer Kopie unmittelbar vor Einwurf in den Briefkasten a priori nicht möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass die Aufgabe einer weiteren Einsprache sowie der Beschwerde zur ungefähr gleichen Uhrzeit und durch dieselbe Person bescheinigt werde. Unter solchen Umständen könne weder von einem unabhängigen Zeugen gesprochen werden noch davon ausgegangen werden, dass bestimmte Umstände den Verzicht auf den normalen Wege der eingeschriebenen Sendung erklären würden. Die einzige Erklärung sei, dass der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, die Fristenregelung bewusst regelmässig ohne besonderen Anlass bis auf das Äusserste (und darüber hinaus, wie in casu) aus- reize, was gegen Treu und Glauben verstosse.
RVJ / ZWR 2020 111 Am 4. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer, nach ent- sprechender Anfrage, die Zustelladresse des angerufenen Zeugen. Replizierend ergänzte er am 15. Dezember 2017, in formeller Hinsicht fehle es der Beschwerdeantwort mangels der notwendigen zwei Kollek- tivunterschriften an einer Gültigkeitsvoraussetzung. Ausserdem seien nicht sämtliche amtliche Akten und kein chronologisches Verzeichnis eingereicht worden. Die Beschwerdeantwort sei daher aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin ohne korrekte Strassennummer versehen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe weiter ihre Mitteilungen wie Rechnungen, Mahnungen und Police stets auf ihrem Kundenportal zugestellt. Somit könne sie aus ihrer Behauptung, sie habe nie Postsendungen an den Beschwerdeführer zurückerhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Eingaben, sei die Beschwerdegegnerin kein Gericht. Es stehe ihr als Versicherungsträ- gerin als Teilgehalt ihrer Vertragsfreiheit zu, die elektronische Kommu- nikation als rechtgültig zu erklären. Genau dies habe sie denn auch betreffend ihr Kundenportal getan. Die Beschwerdegegnerin aner- kenne weiter, dass sie den Briefumschlag vernichtet habe. Der Beschwerdeführer habe in weiser Voraussicht eine Kopie des Umschla- ges mit der Zeugenbestätigung erstellt, welche mit einem Zeitstempel des Bundesamtes für Justiz versehen sei: „19. Juni 2017 Uhrzeit 23:36:08“. Dieser Zeitstempel belege, dass sich die ins Recht gelegte Zeugenbestätigung von B. unwiderlegbar bereits am 19. Juni 2017 vor Mitternacht auf dem Umschlag befunden und dieser Umschlag mit dieser Bestätigung zu diesem Zeitpunkt existiert habe. Dass dieser Briefumschlag im Beisein von B. vor Mitternacht eingeworfen worden sei, könne der Zeuge bestätigen. Zudem reiche er nicht grundlos seine Eingaben kurz vor Mitternacht ein. Er arbeite als xxx im Hotel C. in D., weshalb er A. in der Regel morgens mit der Postautoverbindung nach D. um 07:38 Uhr verlasse und erst nachts mit der an Wochentagen letzten Verbindung um 23:17 Uhr zurückkehre. Im zweiten Schriftenwechsel vom 29. Dezember 2017 hielt die Y. an ihren Anträgen und Begründungen fest. Der Beschwerdeführer ver- kenne, dass sich jede Partei vertreten lassen könne. Im vorliegenden Verfahren gehe es ausserdem lediglich um die Eintretensfrage, weshalb die eingereichten Akten vollständig seien. Ferner habe der Beschwer- deführer kein einziges konkretes Beispiel einer fehlerhaften Postzu- stellung nennen können. Die „E. xxx und xxx“ seien im Übrigen unter demselben Dach zu finden, mitunter handle es sich um ein Haus. Der
112 RVJ / ZWR 2020 Online-Vertrag besage in Ziffer 9 ausdrücklich, dass im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen gelten würden. Dies lasse keinen Raum für die Akzeptierung einer elektronischen Eingabe. Selbst wenn sich auf dem strittigen Briefumschlag nun ein Zeitstempel befinde, habe der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erklären können, wie er sich den Einwurf vor Ort von einem Zeugen vor dem Einwurf direkt auf dem Umschlag habe bestätigen lassen können. Möglich sei, dass der Ein- wurf vor Ort auf dem Umschlag bestätigt worden sei, was aber die Anfertigung einer Kopie ausschliesse, oder dass die Bestätigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angebracht worden ist und eine entspre- chende Kopie noch zuhause oder sonst irgendwo angefertigt worden sei. Beide Möglichkeiten würden sich gegenseitig ausschliessen. Wie von allen andern Pendlern könne schliesslich auch vom Beschwer- deführer erwartet werden, dass er sich entsprechend organisiere, damit die notwendigen Besorgungen getätigt werden könnten. Der Beschwer- deführer mache somit keine Umstände glaubhaft, die den Verzicht auf den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung erkläre. Am 25. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer das Gericht wissen, dass er der Beschwerdegegnerin einen unpräjudiziellen Vergleichsvor- schlag zur Bereinigung der offenen Gesamtsituation unterbreitet habe. Am 28. Februar 2018 teilte er einen Vergleichsabschluss ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwischen den Parteien mit und bean- tragte eine Sistierung des Verfahrens bis zum 28. Februar 2019, welche mit Zwischenentscheid vom 16. März 2018 abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 20. März 2018 bestätigte B., dass er den Beschwer- deführer am 19. Juni 2017, am 14. September 2017 und am
15. Dezember 2017 zum Briefeinwurfkasten der Poststelle in A. per- sönlich begleitet hatte. Wie bereits aus seiner handschriftlichen Zeu- genbestätigungen zusammen mit seiner Unterschrift auf den Rück- seiten dieser Briefumschläge hervorgehe, welche verschlossen gewe- sen seien, sei er bei der Poststelle A. ebenfalls anwesend gewesen, als der Beschwerdeführer diese Umschläge an diesen Daten jeweils vor Mitternacht dort eingeworfen habe. Er bestätigte ferner, dass er im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018 mehrere medizi- nische Untersuchung bzw. Behandlungen in der Schweiz gehabt hatte, welche sich aus den hinterlegten Akten korrekt ergeben würden. Am 5. April 2018 bzw. 18. Mai 2018 teilte die Y. mit, die Forderung aus der Betreibung Nr. xxx sei getilgt.
RVJ / ZWR 2020 113 Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 21 Februar 2015 E. 2.2). Mithin ist auf das im Track & Trace-Auszug bescheinigte Zustelldatum (Samstag, 20. Mai 2017) als Eröffnungs- zeitpunkt der Verfügung vom 19. Mai 2017 abzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits am Samstag vom Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat oder nicht. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt war. Dies hat zur Folge, dass die 30-tägige Frist am 21. Mai 2017 zu laufen begann, um am Montag,
19. Juni 2017 zu enden. 4.2 Ist somit die rechtmässige Eröffnung per 20. Mai 2017 erwiesen, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Einsprache fristgerecht eingereicht hat. 4.2.1 Unbestritten ist, dass der fristgerechte Einwurf in einen Brief- kasten unter glaubwürdiger Zeugenbestätigung für die Wahrung der Einsprachefrist genügt. Soweit sie sich im Beschwerdeverfahren beweisen lässt, führt sie zu einer Gutheissung der Beschwerde und damit zu einer Aufhebung des Einspracheentscheides und einem Ein- treten auf die Einsprache. 4.2.2 Aktenkundig ist, dass X. seine vom 19. Juni 2017 datierte Ein- sprache auf Seite 9 mit dem Vermerk: „Diese Einsprache erfolgt somit, … , durch Übergabe an die Schweizerische Post mittels Briefeinwurf in den Postkasten an der Poststelle A. vor Mitternacht, bestätigt durch die unabhängige Zeugenaussage (…) von B. … „ ergänzte. Der Original- briefumschlag ist nicht mehr vorhanden. Jedoch weist die vom Beschwerdeführer hinterlegte Kopie des Briefumschlags eine Web- Stamp sowie eine durch Unterschrift bestätigte Zeugenaussage von B. auf, wonach der Briefumschlag vor Mitternacht am 19. Juni 2017 in den Briefkasten in A. eingeworfen worden sei. Die Quittung der WebStamp trägt die Auftragsnummer xxx (act. 27) und der entsprechende Doku- mentauszug (act. 28) dieser Nummer enthält das Erstellungsdatum vom 19. Juni 2017 sowie die Zeitangabe 23:23:33. Hinsichtlich des
RVJ / ZWR 2020 119 Dokumentinhalts wird auf die Betreibung Nr. xxx verwiesen, was der strittigen Forderung entspricht. Aufgrund dieser Akten ist mithin erstellt, dass der Einsprecher am 19. Juni 2017 vor Mitternacht eine WebStamp erstellen liess und diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Briefumschlag mit der Einsprache klebte. Ausserdem ist die Kopie des Umschlags mit einem elektronischen Zeitstempel 23:36:08 und dem elektronischen Datum vom 19. Juni 2017 versehen. Wie der Beschwer- deführer sodann glaubwürdig darlegt, befindet sich der nächstgelegen Briefkasten lediglich 240 m von seiner Wohnung entfernt. Hinsichtlich der Zeugenaussage auf dem Briefumschlag bringt die Beschwerdegegnerin vor, eine solche sei auf dem Originalumschlag nicht vorhanden gewesen. Diesbezüglich vermag sie aber keinen Beweis zu hinterlegen, da das entsprechende Dokument ihrerseits nicht aufbewahrt worden war. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Aussage auf die hinterlegte Kopie, wobei er ungeklärt lässt, wie es zur Erstellung einer solchen gekommen war. Dessen ungeachtet, ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache den Zeugenbeweis anbot, was er mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht getan hätte, wenn es gar nicht zu einem Briefeinwurf mittels Zeugen gekommen wäre. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ausserdem der Zeuge B. schriftlich befragt. Mit Schreiben vom
20. März 2018 bestätigte dieser, auf der Rückseite des Briefumschla- ges vom 19. Juni 2017, welcher verschlossen gewesen sei, mit seiner Unterschrift den Briefeinwurf vor Mitternacht bestätigt zu haben. Er habe den Einsprecher an jenem Abend persönlich begleitet. Dies sei aufgrund der im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018 durch medizinische Behandlungen/Untersuchungen bedingten Aufent- halte in der Schweiz möglich gewesen, was er mittels der in den Akten hinterlegten Tabelle 1 belegte. Die Übergabe der Einsprache zu Han- den der Schweizerischen Post am 19. Juni 2017 kann mithin aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung des Zeugen B. als erwiesen gelten, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der unterschriftlich bestätigte Vorgang sich nicht, wie dargestellt, ereignet hätte. Die Prüfung der Zeugenbestätigung hält der Glaubwürdigkeit stand. Es ist denn nicht einzusehen, inwiefern der Zeuge ein Interesse an einer unwahren Angabe hätte. Der Umstand, dass dieser mehrfach als Zeuge angerufen wurde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. 4.2.3 Schliesslich schildert der Beschwerdeführer die Umstände, weshalb es aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu Briefeinwürfen
120 RVJ / ZWR 2020 samt Zeugenbestätigungen jeweils vor Mitternacht kommt, entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin, glaubwürdig und nachvoll- ziehbar. Darauf kann abgestellt werden. 4.3 Der Nachweis, dass die Einsprache fristwahrend am 19. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben worden war, ist mithin erbracht. Dabei kann offen bleiben, ob die Einsprachefrist auch mittels der elek- tronisch signierten Eingabe vom 19. Juni 2017 vor Mitternacht gewahrt worden wäre. Dies erscheint, zumindest unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Online-Vertrages unter dem Aspekt von Treu und Glauben, als nicht völlig ausgeschlossen. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 26. Juli 2017 aufzuheben ist. Die Sache wird zurückge- wiesen, damit die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Ver- fügung vom 19. Mai 2017, insofern sie nicht obsolet geworden ist, materiell behandle. 5.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen. Art. 61 lit. g ATSG verankert einen Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten, worunter namentlich die Vertretungskosten fallen, bestehend aus der Entschädigung, welche die vertretende Person für ihren Auf- wand geltend macht, und aus den Barauslagen der vertretenden Person. Der Beschwerdeführer war während des Beschwerdever- fahrens nicht anwaltlich vertreten, weshalb er gestützt auf Art. 61 ATSG keinen Anspruch geltend machen kann. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht aber in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betref- fend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) die Rückerstattung seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu. 5.1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Auslagen mit Schreiben vom
4. Juni 2018 beziffert. Ein Auslagenersatz für die nicht vertretene Partei fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Auslagen die Erheblich- keitsschwelle nicht überschreiten (Bundesgerichtsurteil C 252/04 vom
RVJ / ZWR 2020 121
E. 25 April 2005 E. 3.3). Die geringen Kosten rechtfertigen keine Partei- entschädigung. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch auf die not- wendigen Auslagen. Der Beschwerdeführer pflegt sehr lange Rechts- schriften einzureichen, mit teilweise seitenlangen Wiederholungen. Insofern er für diese Rechtsschriften pro Seite einen Auslagenersatz verlangt, verkennt er, dass seine Anträge auch in einer kürzeren Fassung hätten geltend gemacht werden können. Es geht daher nicht an, die Papierkosten für diese übertrieben langen Rechtsschriften zu ersetzen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die fällige Prämien- rechnung bezahlt und mit der verzögerten Tilgung der Grundschuld den Prozess in Kauf genommen bzw. diesen selber verursacht. Für unnö- tigen Aufwand hat in jedem Fall der Verursacher einzustehen, selbst wenn er in der Sache obsiegt (Art. 88 Abs. 5 VVRG). 5.1.3 Eine Umtriebsentschädigung wird praxisgemäss nur unter beson- deren Umständen gewährt und bedingt namentlich, dass die Interes- senwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Die genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn es muss berück- sichtigt werden, dass sich die Streitigkeit vor Kantonsgericht lediglich um die Eintretensfrage drehte. Die Sache war also weder komplex noch war zur Interessenwahrung ein hoher Arbeitsaufwand notwendig. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abge- sehen, kostenlos.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
RVJ / ZWR 2020 105 Krankenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung) vom 30. Juli 2018 in Sachen X. c. Y S2 17 106 Eröffnung der Verfügung; Einsprachefrist; Parteientschädigung
- Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi- nistrativen Ablauf zu erbringen, weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfän- gers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (E. 3).
- Fristgerechter Einwurf in einen Briefkasten unter glaubwürdiger Zeugenbestätigung (E. 4.2.1).
- Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) die Rückerstattung seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu (E. 5.1.1). Notification de la décision; délai d’opposition; dépens
- D’après la jurisprudence, la preuve de la notification d’une décision administrative incombe, en principe, à l’administration. Si la notification d’un acte envoyé sous pli simple ou la date de la notification sont contestées et qu’il existe effectivement un doute à ce sujet, il y a lieu de se fonder sur les déclarations du destinataire de la communication. La procédure courante en ce qui concerne la notification des décisions de l’administration ne suffit pas pour le fardeau de la preuve (consid. 3).
- Dépôt d’un recours dans une boîte aux lettres sous témoignage (consid. 4.2.1).
- Le recourant qui n’est pas représenté par un avocat a droit au remboursement de ses débours et, lorsque des circonstances particulières le justifient, un dédommagement pour la perte de temps ou de gain (consid. 5.1.1).
Sachverhalt
A. Der xxx geborene und in A. wohnhafte X. ist seit dem 1. Januar 2015 bei der Y. AG obligatorisch krankenversichert. Die KVG-Prämien für das Quartal 10-2016/12-2016 im Betrag von CHF 771.90 wurden per 1. November 2016 fällig. Infolge der nichtfristgemässen Bezahlung dieser Prämien leitete die Y. im April 2017 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 4. April 2017 (act. 1 der Beschwerde) betref- fend die Betreibung Nr. xxx im Gesamtbetrag von CHF 771.90 zuzüg- lich CHF 70 (für administrative Spesen) und CHF 53.30 (Zahlungs- befehl) und Zins von 5 % ab dem 1. November 2016 erhob X. am
26. April 2017 Rechtsvorschlag (act. 3 der Beschwerde).
106 RVJ / ZWR 2020 B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. 4 und 5 der Beschwerde), adressiert an „X., E., F., in A.“, hob die Y. in Anwendung von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) den Rechtsvorschlag auf und forderte mit beiliegendem Einzahlungsschein lautend auf „X., E., F. in A.“ die Bezahlung des Betrages von CHF 895.20 zuzüglich 5 % Verzugszins. Die Verfügung wurde mit A-Post Plus/1796‘376 (Sendungsnummer xxx) versandt (act. 5 + 46 der Beschwerde). Gemäss Track & Trace (act. 45 der Beschwerde) erfolgte die Zustellung per 20. Mai 2017. C. Gegen diese Verfügung erhob X., datiert vom 19. Juni 2017, Ein- sprache (act. 8 der Beschwerde), wobei er auf Seite 9 der Einsprache den Zeugen B. für den Briefeinwurf vor Mitternacht anrief (act. 14 der Beschwerde). Zusätzlich übermittelte der Einsprecher am 19. Juni 2017 um 23:21:06 Uhr der Y. eine elektronisch signierte „Informationskopie“ der Eingabe (act. 24 der Beschwerde). Begründend wies der Versi- cherte darauf hin, die angefochtene Verfügung sei lediglich mittels A-Post Plus mit Sendungsnummer xxx zugestellt worden. Gemäss Sendungsverfolgung habe die Post die Verfügung am 20. Mai 2017 „irgendwo und irgendwem“ in A. in einen Briefkasten gelegt. In welchen Briefkasten bzw. an welche Adresse in A. diese Einlage jedoch tat- sächlich erfolgt sei, gehe aus „Track & Trace“ nicht hervor. Somit sei aufgrund der Sendungsverfolgung nicht erwiesen, dass die Verfügung ihm je ordnungsgemäss zugestellt worden sei oder zu welchem Zeitpunkt er davon habe überhaupt Kenntnis nehmen können. Die Y. habe daher das Datum der Kenntnisnahme der strittigen Verfügung zu beweisen. Gemäss Track & Trace sei die Kenntnisnahme frühestens am 20. Mai 2017 möglich gewesen, womit die Frist zur Einsprache- erhebung am Samstag 17. Juni 2017 bzw. Montag 19. Juni 2017 mittels Briefeinwurf und Zeugenbestätigung - ungeachtet der A-Post Plus- Problematik - gewahrt worden sei. Auf die Einsprache sei deshalb ein- zutreten. Weiter beanstandete der Versicherte in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung der Verfügung. Namentlich enthalte das Dispositiv der Verfügung keine Angaben darüber, in welchem Umfang der Rechtsvorschlag des Versi- cherten überhaupt aufgehoben worden sei und ob es sich um eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung handle. Ebenso wenig ent- halte die Begründung in tatsächlicher Hinsicht irgendwelche Angaben darüber, wie sich die beiden Beträge CHF 841.90 und CHF 895.20 überhaupt zusammensetzen würden. Die Verfügung sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben, evtl. zu erläutern. Bestritten wurden
RVJ / ZWR 2020 107 weiter die Rechtsöffnung bezüglich der Betreibungskosten und die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. April 2017. Er beantragte eine neue Frist bzw. die Wiederherstellung der Frist betreffend die Ein- sprache. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Betrag von CHF 250. D. Am 26. Juli 2017 trat die Y. auf die Einsprache vom 19. Juni 2017 nicht ein. In ihrer Begründung legte sie dar, die angefochtene Verfü- gung sei dem Versicherten am 20. Mai 2017 gemäss Track & Trace korrekt zugestellt worden, weshalb die Einsprachefrist am 19. Juni 2017 geendet habe. Die Einreichung der Einsprache per E-Mail am 19. Juni 2017 mit digitaler Unterschrift vom 19. Juni 2017 um 23:21:06 Uhr erfülle nicht die erforderliche Schriftform, weshalb sie gemäss konstan- ter Rechtsprechung nicht fristwahrend sei. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung habe sich einerseits aufgrund der Angaben, dass die Originaleinsprache gleichentags der Post übergeben worden sei, und andererseits mangels Fristablaufs erübrigt. Hinsichtlich der schriftlichen Einsprache per Post gelte der Grundsatz, dass das Datum des Post- stempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimme. Die Einsprache sei am 21. Juni 2017 bei der Y. eingegangen. Es sei daher zu vermuten, dass die Einsprache erst am 20. Juni 2017 der Post über- geben worden sei. In der Einsprache werde angegeben, dass die Übergabe an die Post mittels Briefeinwurf vor Mitternacht durch den Zeugen B. bestätigt werden könne. Der Zeugenbeweis werde lediglich angeboten. Eine Zeugenbestätigung liege aber nicht vor. Es würden auch keine Angaben in Bezug auf das Verhältnis zum Zeugen sowie zu den Umständen, wie dieser frühestens um 23:21:06 (Zeitangabe der digitalen Unterschrift) habe bei der Poststelle sein können, gemacht. Da keine Zeugenbestätigung vorliege, müsse der Nachweis der recht- zeitigen Aufgabe der Einsprache a fortiori als nicht erbracht betrachtet werden. Somit sei auch mit der schriftlichen Eingabe die Einsprachefrist nicht gewahrt worden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (act. 33 der Beschwerde) ersuchte der Versicherte um Zustellung der Kopie der Vorder- und Rückseite des Briefumschlages, mit welchem die am 19. Juni 2017 eingereichte Einsprache erfolgt sei. Am 15. August 2017 (act. 34 der Beschwerde) liess die Y. mitteilen, die Umschläge von uneingeschriebenen Postsen- dungen würden innert kurzer Zeit vernichtet. Es sei daher nicht mehr möglich, eine Fotokopie des Briefumschlages zuzustellen, mit welcher Einsprache erhoben worden sei. Am 16. August 2017 (act. 35 der
108 RVJ / ZWR 2020 Beschwerde) konnte der Versicherte nicht nachvollziehen, dass Briefumschläge mit handschriftlichen Zeugenbestätigungen vernichtet würden. Am 23. August 2017 (act. 45 der Beschwerde) sandte die Y. dem Versicherten das Reglement der Y. über die Bearbeitung von Daten zu (act. 50 der Beschwerde). D. Gegen den Nichteintretensentscheid der Y. vom 26. Juli 2017 reichte X. Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung des Kantonsgerichts Wallis ein. Auf dem entsprechendem Brief- umschlag bestätigte B., dass die Beschwerde am 14. September 2017 durch Briefeinwurf in den Postkasten vor 24 Uhr in A. aufgegeben worden sei. X. beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung. Begründend legte er dar, der Grossbriefumschlag für die Einsprache vom 19. Juni 2017 sei mit einer WebStamp A-Post zum Preis von CHF 2 frankiert worden. Er hin- terlegte eine mit seinem Absender versehene Kopie derselben (act. 25 der Beschwerde). Den Akten lag sodann die Quittung der WebStamp mit der Auftragsnummer xxx samt Erstellungsdatum vom 19. Juni 2017 und Zeitangabe von „23:23:33“ Uhr bei (act. 27 und 28 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Einsprache am 19. Juni 2017 vor 24 Uhr in den Postkasten der Post A. eingeworfen zu haben, was der Zeuge B. direkt auf der Rückseite des Umschlages handschriftlich bestätigt habe. Er hinterlegte die Kopie des Briefumschlages mit folgendem Wortlaut: „Als Zeuge, dass diese Sendung am 19. Juni 2017 vor 24:00 Uhr bei der Poststelle xxx A. in den dortigen Postkasten eingeworfen wurde (Unterschrift) B. CH-Pass- Nummer xxx vom 23. Juli 2007 ; Tel xxx“ (act. 26 der Beschwerde). Der Postkasten befinde sich gemäss GoogleMaps ca. 240m von seiner Wohnung an der E. entfernt. Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Rechtsschriften und deren Unzulässigkeit liege eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, 8 und 13 der EMRK vor. Zudem habe er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass er die Einsprache auch qualifiziert elektronisch signiert fristwahrend übermitteln durfte, zumal das Kundenportal der Y. ausdrücklich die Sendung von Eingaben zulasse. Abgesehen davon sei der Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe auch mittels Zeugenbestätigung er- bracht. Aus der eingereichten Kopie des Briefumschlages gehe klar hervor, dass sich eine hinreichende Zeugenbestätigung des rechtzeiti- gen Einwurfs auf dem Umschlag befunden habe. Da die Beschwer- degegnerin den Briefumschlag vernichtet habe, habe sie auch die
RVJ / ZWR 2020 109 Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Schliesslich bestritt der Beschwerdeführer den Fristenlauf per 20. Mai 2017. Der Beschwer- degegnerin sei der Nachweis einer entsprechenden Zustellung nicht gelungen, da die angefochtene Verfügung lediglich mit A-Post Plus versandt worden sei. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post sei die Zustellung am Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57, irgendwo in A. erfolgt. Wo dort jedoch genau bzw. an welcher Adresse gehe aus der Sendungsverfolgung nicht hervor. Er habe jedenfalls am Samstag den
20. Mai 2017 keine Sendung in seinem Briefkasten gefunden, weshalb er an diesem Datum auch keine Kenntnis von der Verfügung habe nehmen können. Er habe die Sendung erst in der darauffolgenden Woche in seinem Briefkasten vorgefunden, was leicht zu erklären sei. In A. befänden sich drei Adressen mit der identischen Bezeichnung „F.“, davon sogar zwei an der E. “. Die Möglichkeit einer Falschzustellung sei deshalb wahrscheinlich. Nur schon aus diesem Grund sei der Nicht- eintretensentscheid aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Den angefochtenen Nichteintretens- entscheid habe der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 erhalten, weshalb die Beschwerde spätestens am 14. September 2017 zu erfol- gen hatte. Aus den Akten liessen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob diese Frist gewahrt worden sei. Im Falle des Eintretens werde an den Erwägungen des Nichteintretensentscheides vom 26. Juli 2017 festge- halten. Strittig sei einerseits, wann die fristauslösende Zustellung erfolgt sei. Gemäss Track & Trace sei die Zustellung am 20. Mai 2017 um 07:57 erfolgt. Von einer fehlerhaften Zustellung könne nur ausgegan- gen werden, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. Dass es drei Adressen mit der identischen Bezeichnung F. gebe, sei eine unbelegte Behauptung. Ferner sei die Adresse mit der Anschrift E. spezifiziert worden und seien die Postzustellbeamten über die lokalen Gegebenheiten informiert, weshalb diese den Briefkasten mit der Anschrift X. haben ausfindig machen können. Die Überlegungen, dass die Verfügung an eine Drittperson hätte zugestellt werden können, seien daher rein hypothetisch. Hinsichtlich der elektronischen Über- mittlung der Einsprache habe keine Vertrauensgrundlage bestanden, weshalb diese unbeachtlich bleibe. Was sodann den Zeitpunkt der tat- sächlichen Postaufgabe betreffe, treffe es zu, dass der fragliche Umschlag von der Beschwerdegegnerin kurz nach Erhalt vernichtet worden sei. Aus dieser Vernichtung schliesse sie aber, dass sich
110 RVJ / ZWR 2020 gerade keine Bemerkung auf dem Umschlag befunden habe. Denn bei der internen Postverarbeitungszentrale würden nur Umschläge bei den Akten belassen, welche weitere Informationen enthielten. Hätte mithin der Umschlag, mit welchen die Einsprache vom 19. Juni 2017 versandt worden sei, eine Information enthalten, wäre der Umschlag in keinem Fall vernichtet worden. In anderen Verfahren sei daher der Umschlag mit Zeugenbestätigung aufbewahrt worden. Ferner habe der Beschwer- deführer von einer Zeugenbestätigung auf dem Umschlag erst im Rahmen der Beschwerde gesprochen. In der Einsprache habe er ledig- lich eine Zeugenaussage erwähnt. Die vom Beschwerdeführer einge- reichte Kopie des Umschlags und die Quittung des WebStamp der Post vom 19. Juni 2017 würden die Zweifel nicht zu mindern vermögen. Dass es sich bei der Kopie tatsächlich um den besagten Umschlag handle, sei nicht erstellt. Es sei auch nicht ersichtlich, wann und in wel- chem Zusammenhang diese Kopie angefertigt worden sei. Unmittelbar vor dem Briefeinwurf bei der Poststelle habe zu besagter Uhrzeit kaum eine Kopie erstellt werden können. Schliesslich sei kein Abdruck der Zeugenbestätigung auf der ersten Seite der Einsprache zu erkennen, was in einem anderen Verfahren der Fall gewesen sei. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, einen entsprechenden Hinweis in der Einsprache anzubringen, damit der Umschlag nicht vernichtet werde. Selbst wenn das Gericht überzeugt sei, dass es eine Zeugen- bestätigung auf dem Umschlag gegeben habe oder B. anderweitig ein Zeugnis über die angeblich rechtzeitige Postaufgabe ablegen könne, ändere dies nichts im Ergebnis, denn es müsse die Glaubwürdigkeit von solchen Zeugenbestätigungen geprüft werden. Diese müsse bereits deshalb in Frage gestellt werden, weil sich die Zeugenbestä- tigung auf einer Kopie des Umschlages in den Händen des Beschwer- deführers befinde, obwohl eine Erstellung einer Kopie unmittelbar vor Einwurf in den Briefkasten a priori nicht möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass die Aufgabe einer weiteren Einsprache sowie der Beschwerde zur ungefähr gleichen Uhrzeit und durch dieselbe Person bescheinigt werde. Unter solchen Umständen könne weder von einem unabhängigen Zeugen gesprochen werden noch davon ausgegangen werden, dass bestimmte Umstände den Verzicht auf den normalen Wege der eingeschriebenen Sendung erklären würden. Die einzige Erklärung sei, dass der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, die Fristenregelung bewusst regelmässig ohne besonderen Anlass bis auf das Äusserste (und darüber hinaus, wie in casu) aus- reize, was gegen Treu und Glauben verstosse.
RVJ / ZWR 2020 111 Am 4. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer, nach ent- sprechender Anfrage, die Zustelladresse des angerufenen Zeugen. Replizierend ergänzte er am 15. Dezember 2017, in formeller Hinsicht fehle es der Beschwerdeantwort mangels der notwendigen zwei Kollek- tivunterschriften an einer Gültigkeitsvoraussetzung. Ausserdem seien nicht sämtliche amtliche Akten und kein chronologisches Verzeichnis eingereicht worden. Die Beschwerdeantwort sei daher aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin ohne korrekte Strassennummer versehen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe weiter ihre Mitteilungen wie Rechnungen, Mahnungen und Police stets auf ihrem Kundenportal zugestellt. Somit könne sie aus ihrer Behauptung, sie habe nie Postsendungen an den Beschwerdeführer zurückerhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Eingaben, sei die Beschwerdegegnerin kein Gericht. Es stehe ihr als Versicherungsträ- gerin als Teilgehalt ihrer Vertragsfreiheit zu, die elektronische Kommu- nikation als rechtgültig zu erklären. Genau dies habe sie denn auch betreffend ihr Kundenportal getan. Die Beschwerdegegnerin aner- kenne weiter, dass sie den Briefumschlag vernichtet habe. Der Beschwerdeführer habe in weiser Voraussicht eine Kopie des Umschla- ges mit der Zeugenbestätigung erstellt, welche mit einem Zeitstempel des Bundesamtes für Justiz versehen sei: „19. Juni 2017 Uhrzeit 23:36:08“. Dieser Zeitstempel belege, dass sich die ins Recht gelegte Zeugenbestätigung von B. unwiderlegbar bereits am 19. Juni 2017 vor Mitternacht auf dem Umschlag befunden und dieser Umschlag mit dieser Bestätigung zu diesem Zeitpunkt existiert habe. Dass dieser Briefumschlag im Beisein von B. vor Mitternacht eingeworfen worden sei, könne der Zeuge bestätigen. Zudem reiche er nicht grundlos seine Eingaben kurz vor Mitternacht ein. Er arbeite als xxx im Hotel C. in D., weshalb er A. in der Regel morgens mit der Postautoverbindung nach D. um 07:38 Uhr verlasse und erst nachts mit der an Wochentagen letzten Verbindung um 23:17 Uhr zurückkehre. Im zweiten Schriftenwechsel vom 29. Dezember 2017 hielt die Y. an ihren Anträgen und Begründungen fest. Der Beschwerdeführer ver- kenne, dass sich jede Partei vertreten lassen könne. Im vorliegenden Verfahren gehe es ausserdem lediglich um die Eintretensfrage, weshalb die eingereichten Akten vollständig seien. Ferner habe der Beschwer- deführer kein einziges konkretes Beispiel einer fehlerhaften Postzu- stellung nennen können. Die „E. xxx und xxx“ seien im Übrigen unter demselben Dach zu finden, mitunter handle es sich um ein Haus. Der
112 RVJ / ZWR 2020 Online-Vertrag besage in Ziffer 9 ausdrücklich, dass im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen gelten würden. Dies lasse keinen Raum für die Akzeptierung einer elektronischen Eingabe. Selbst wenn sich auf dem strittigen Briefumschlag nun ein Zeitstempel befinde, habe der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erklären können, wie er sich den Einwurf vor Ort von einem Zeugen vor dem Einwurf direkt auf dem Umschlag habe bestätigen lassen können. Möglich sei, dass der Ein- wurf vor Ort auf dem Umschlag bestätigt worden sei, was aber die Anfertigung einer Kopie ausschliesse, oder dass die Bestätigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angebracht worden ist und eine entspre- chende Kopie noch zuhause oder sonst irgendwo angefertigt worden sei. Beide Möglichkeiten würden sich gegenseitig ausschliessen. Wie von allen andern Pendlern könne schliesslich auch vom Beschwer- deführer erwartet werden, dass er sich entsprechend organisiere, damit die notwendigen Besorgungen getätigt werden könnten. Der Beschwer- deführer mache somit keine Umstände glaubhaft, die den Verzicht auf den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung erkläre. Am 25. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer das Gericht wissen, dass er der Beschwerdegegnerin einen unpräjudiziellen Vergleichsvor- schlag zur Bereinigung der offenen Gesamtsituation unterbreitet habe. Am 28. Februar 2018 teilte er einen Vergleichsabschluss ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwischen den Parteien mit und bean- tragte eine Sistierung des Verfahrens bis zum 28. Februar 2019, welche mit Zwischenentscheid vom 16. März 2018 abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 20. März 2018 bestätigte B., dass er den Beschwer- deführer am 19. Juni 2017, am 14. September 2017 und am
15. Dezember 2017 zum Briefeinwurfkasten der Poststelle in A. per- sönlich begleitet hatte. Wie bereits aus seiner handschriftlichen Zeu- genbestätigungen zusammen mit seiner Unterschrift auf den Rück- seiten dieser Briefumschläge hervorgehe, welche verschlossen gewe- sen seien, sei er bei der Poststelle A. ebenfalls anwesend gewesen, als der Beschwerdeführer diese Umschläge an diesen Daten jeweils vor Mitternacht dort eingeworfen habe. Er bestätigte ferner, dass er im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018 mehrere medizi- nische Untersuchung bzw. Behandlungen in der Schweiz gehabt hatte, welche sich aus den hinterlegten Akten korrekt ergeben würden. Am 5. April 2018 bzw. 18. Mai 2018 teilte die Y. mit, die Forderung aus der Betreibung Nr. xxx sei getilgt.
RVJ / ZWR 2020 113 Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Die versi- cherte Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung. Dieses Interesse besteht auch nach Bezahlung der Prämien- schuld, zumal jene ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte. Die im Rahmen von Art. 79 SchKG ergangene Verfügung ist nicht nur betrei- bungsrechtlich bedeutsam, sondern auch ein Sachentscheid, der mit Wegfall der Betreibung nicht ohne Weiteres gegenstandslos wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010). Insofern hat der Beschwerdeführer weiterhin ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Einspracheentscheides. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.3 Der Beschwerdeführer liess dem Kantonsgericht seine Beschwerde durch Einwurf in den Briefkasten der Post A. zukommen. Der Einwurf erfolgte am letzten Tag der Beschwerdefrist bzw. am 14. September 2017 und der Zeuge B. bestätigte auf dem Briefumschlag den Einwurf vor 24 Uhr. In seiner Beschwerdeschrift nimmt der Beschwerdeführer in der Ziffer 1.6.3 der Beschwerde ausdrücklich Bezug auf die Zeugenbestätigung auf dem Briefumschlag. B. bestätige am 20. März
114 RVJ / ZWR 2020 2018 erneut den Briefeinwurf in A. vor Mitternacht am letzten Tag der laufenden Frist. X. erbrachte den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. den Briefeinwurf mittels Arzttermin, den B., der seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, ca. übereinstimmend mit dem Datum des Briefeinwurfes in der Schweiz wahrgenommen hatte. Mithin erfolgte die Beschwerde innert nützlicher Frist. Ergänzend wird aber X. darauf hingewiesen, dass die Arzttermine, die nicht in jedem Fall genau mit den Daten der Briefeinwürfe übereinstimmen, dem Gericht in Zukunft unter Umständen als Beweis nicht mehr ausreichen werden. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.5 X. pflegt sehr lange Rechtsschriften einzureichen. Auf mehreren Seiten legt er dem Gericht in verfahrensrechtlicher und in materieller Hinsicht dar, welche Gesetze anwendbar und wie diese auszulegen sind und zitiert die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtspre- chung ausführlich. Ebenfalls bezüglich des Sachverhalts, der vorlie- gend nicht sehr komplex ist, ergeht er sich in zahlreichen, teilweise seitenlangen Wiederholungen. Damit raubt er dem Gericht wertvolle Zeit. Der von ihm betriebene hohe Aufwand steht in keinem vernünf- tigen Verhältnis zur Wahrung seiner Interessen. X. ist zu ermahnen, seine Anliegen zukünftig in angemessener Weise auf den Punkt zu bringen, ansonsten das Gericht ihm seine Rechtsschriften zur Kürzung zurückschicken wird. 2.1 Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Ver- fügung vom 19. Mai 2017 erhobenen Einsprache. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Verfügung vom 19. Mai 2017 vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2017 entgegengenommen worden sei, und dass die 30tägige Einsprachefrist demnach am 14. September 2017 geendet habe. Während sie die Rechtzeitigkeit der Einsprache verneint, da der postalische Nachweis einer Aufgabe per 19. Juni 2017 nicht erbracht habe können, behauptet der Beschwerdeführer zu- nächst, die Verfügung vom 19. Mai 2017 nicht am 20. Mai 2017 erhalten zu haben, und im Weiteren den rechtzeitigen Versand der Einsprache per 19. Juni 2017 sowohl auf elektronischem Weg als auch durch Ein- wurf in den Briefkasten der Post A.
RVJ / ZWR 2020 115 2.2 Offen bleiben kann, ob im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung durch einen weiteren Kollektivunterschriftberechtigten hätte unterzeichnen lassen müssen, zumal die Beschwerdegegnerin die entsprechende Vollmacht im Rahmen des Verfahrens nachreichte. Nicht von Belang sind sodann die formellen Einreden, dass die amtlichen Akten nicht vollständig einge- reicht und ein Aktenverzeichnis nicht erstellt worden seien, da vor- liegend einzig die Eintretensfrage strittig ist. 3.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c). Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zu- gestellt ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 60 zu Art. 49 ATSG). 3.1.1 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung veranlassenden - Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hin- weisen). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfü- gungen der Verwaltung erheblich sind, gilt dabei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Dies bedingt allerdings in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht- sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1), weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a). Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss
116 RVJ / ZWR 2020 zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 111 f. zu § 13, mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 3.2 Gegen zugestellte Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 3.2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle einge- reicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 3.2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungs- recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.1 Streitig ist zunächst die ordnungsgemässe Eröffnung der per A- Post-Plus versandten Verfügung vom 19. Mai 2017. 4.1.2 Das ATSG schreibt den Krankenversicherern für die Eröffnung von Verfügungen keine bestimmte Zustellungsform vor (anders Art. 85
RVJ / ZWR 2020 117 Abs. 3 StPO, vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2). Der Versand einer Verfügung mittels A- Post Plus ist deshalb nicht zu beanstanden. Bei dieser Versand- methode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems „Track & Trace“ die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfän- gers zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung liegt - auch bei der Zustellungsart A-Post- Plus - ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahr- scheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint; auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (Bundesgerichtsurteile 9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen, 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, 2C_165/2015 vom
21. Februar 2015 E. 2.2) 4.1.3 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Sendung mit der Ver- fügung vom 19. Mai 2017 gemäss vorliegendem Track & Trace-Auszug gleichentags aufgegeben und am Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57 Uhr in den Briefkasten gelegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der streitige Track & Trace- Ausdruck dokumentiere nicht die Ablage der Briefsendung in seinen Briefkasten, sondern lediglich den Zeitpunkt, in welchem der Brief in irgendeinen Briefkasten in A. zugestellt worden sei. In A. gebe es drei Häuser „F.“, wobei zwei sogar an der „E.“ lägen. Gemäss Track & Trace-Auszug Nr. xxx wurde die Verfügung mit „Herr X., E., F., in A.“ adressiert. Aufgrund dieser korrekten Adressierung ist die Darstellung des Beschwerdeführers alles andere als plausibel. So wie der Beschwerdeführer den Ablauf schildert, würde der Mitarbeiter der Poststelle A. bei der Zustellung den Kundennamen gänzlich ausser
118 RVJ / ZWR 2020 Acht lassen, was zweifelsfrei nicht zutrifft. In Kenntnis der gleichna- migen Häuser ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kunden- namen umso grössere Beachtung geschenkt wird. Die rein hypothe- tische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nach- barn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson in den Briefkasten) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (StR 67/2012 S. 301, Bundesgerichtsurteil 2C_570/2011 E. 4.3 mit Hinweisen; Bundesge- richtsurteile 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, 2C_165/2015 vom
21. Februar 2015 E. 2.2). Mithin ist auf das im Track & Trace-Auszug bescheinigte Zustelldatum (Samstag, 20. Mai 2017) als Eröffnungs- zeitpunkt der Verfügung vom 19. Mai 2017 abzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits am Samstag vom Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat oder nicht. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt war. Dies hat zur Folge, dass die 30-tägige Frist am 21. Mai 2017 zu laufen begann, um am Montag,
19. Juni 2017 zu enden. 4.2 Ist somit die rechtmässige Eröffnung per 20. Mai 2017 erwiesen, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Einsprache fristgerecht eingereicht hat. 4.2.1 Unbestritten ist, dass der fristgerechte Einwurf in einen Brief- kasten unter glaubwürdiger Zeugenbestätigung für die Wahrung der Einsprachefrist genügt. Soweit sie sich im Beschwerdeverfahren beweisen lässt, führt sie zu einer Gutheissung der Beschwerde und damit zu einer Aufhebung des Einspracheentscheides und einem Ein- treten auf die Einsprache. 4.2.2 Aktenkundig ist, dass X. seine vom 19. Juni 2017 datierte Ein- sprache auf Seite 9 mit dem Vermerk: „Diese Einsprache erfolgt somit, … , durch Übergabe an die Schweizerische Post mittels Briefeinwurf in den Postkasten an der Poststelle A. vor Mitternacht, bestätigt durch die unabhängige Zeugenaussage (…) von B. … „ ergänzte. Der Original- briefumschlag ist nicht mehr vorhanden. Jedoch weist die vom Beschwerdeführer hinterlegte Kopie des Briefumschlags eine Web- Stamp sowie eine durch Unterschrift bestätigte Zeugenaussage von B. auf, wonach der Briefumschlag vor Mitternacht am 19. Juni 2017 in den Briefkasten in A. eingeworfen worden sei. Die Quittung der WebStamp trägt die Auftragsnummer xxx (act. 27) und der entsprechende Doku- mentauszug (act. 28) dieser Nummer enthält das Erstellungsdatum vom 19. Juni 2017 sowie die Zeitangabe 23:23:33. Hinsichtlich des
RVJ / ZWR 2020 119 Dokumentinhalts wird auf die Betreibung Nr. xxx verwiesen, was der strittigen Forderung entspricht. Aufgrund dieser Akten ist mithin erstellt, dass der Einsprecher am 19. Juni 2017 vor Mitternacht eine WebStamp erstellen liess und diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Briefumschlag mit der Einsprache klebte. Ausserdem ist die Kopie des Umschlags mit einem elektronischen Zeitstempel 23:36:08 und dem elektronischen Datum vom 19. Juni 2017 versehen. Wie der Beschwer- deführer sodann glaubwürdig darlegt, befindet sich der nächstgelegen Briefkasten lediglich 240 m von seiner Wohnung entfernt. Hinsichtlich der Zeugenaussage auf dem Briefumschlag bringt die Beschwerdegegnerin vor, eine solche sei auf dem Originalumschlag nicht vorhanden gewesen. Diesbezüglich vermag sie aber keinen Beweis zu hinterlegen, da das entsprechende Dokument ihrerseits nicht aufbewahrt worden war. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Aussage auf die hinterlegte Kopie, wobei er ungeklärt lässt, wie es zur Erstellung einer solchen gekommen war. Dessen ungeachtet, ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache den Zeugenbeweis anbot, was er mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht getan hätte, wenn es gar nicht zu einem Briefeinwurf mittels Zeugen gekommen wäre. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ausserdem der Zeuge B. schriftlich befragt. Mit Schreiben vom
20. März 2018 bestätigte dieser, auf der Rückseite des Briefumschla- ges vom 19. Juni 2017, welcher verschlossen gewesen sei, mit seiner Unterschrift den Briefeinwurf vor Mitternacht bestätigt zu haben. Er habe den Einsprecher an jenem Abend persönlich begleitet. Dies sei aufgrund der im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018 durch medizinische Behandlungen/Untersuchungen bedingten Aufent- halte in der Schweiz möglich gewesen, was er mittels der in den Akten hinterlegten Tabelle 1 belegte. Die Übergabe der Einsprache zu Han- den der Schweizerischen Post am 19. Juni 2017 kann mithin aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung des Zeugen B. als erwiesen gelten, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der unterschriftlich bestätigte Vorgang sich nicht, wie dargestellt, ereignet hätte. Die Prüfung der Zeugenbestätigung hält der Glaubwürdigkeit stand. Es ist denn nicht einzusehen, inwiefern der Zeuge ein Interesse an einer unwahren Angabe hätte. Der Umstand, dass dieser mehrfach als Zeuge angerufen wurde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. 4.2.3 Schliesslich schildert der Beschwerdeführer die Umstände, weshalb es aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu Briefeinwürfen
120 RVJ / ZWR 2020 samt Zeugenbestätigungen jeweils vor Mitternacht kommt, entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin, glaubwürdig und nachvoll- ziehbar. Darauf kann abgestellt werden. 4.3 Der Nachweis, dass die Einsprache fristwahrend am 19. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben worden war, ist mithin erbracht. Dabei kann offen bleiben, ob die Einsprachefrist auch mittels der elek- tronisch signierten Eingabe vom 19. Juni 2017 vor Mitternacht gewahrt worden wäre. Dies erscheint, zumindest unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Online-Vertrages unter dem Aspekt von Treu und Glauben, als nicht völlig ausgeschlossen. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 26. Juli 2017 aufzuheben ist. Die Sache wird zurückge- wiesen, damit die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Ver- fügung vom 19. Mai 2017, insofern sie nicht obsolet geworden ist, materiell behandle. 5.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen. Art. 61 lit. g ATSG verankert einen Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten, worunter namentlich die Vertretungskosten fallen, bestehend aus der Entschädigung, welche die vertretende Person für ihren Auf- wand geltend macht, und aus den Barauslagen der vertretenden Person. Der Beschwerdeführer war während des Beschwerdever- fahrens nicht anwaltlich vertreten, weshalb er gestützt auf Art. 61 ATSG keinen Anspruch geltend machen kann. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht aber in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betref- fend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) die Rückerstattung seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu. 5.1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Auslagen mit Schreiben vom
4. Juni 2018 beziffert. Ein Auslagenersatz für die nicht vertretene Partei fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Auslagen die Erheblich- keitsschwelle nicht überschreiten (Bundesgerichtsurteil C 252/04 vom
RVJ / ZWR 2020 121
25. April 2005 E. 3.3). Die geringen Kosten rechtfertigen keine Partei- entschädigung. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch auf die not- wendigen Auslagen. Der Beschwerdeführer pflegt sehr lange Rechts- schriften einzureichen, mit teilweise seitenlangen Wiederholungen. Insofern er für diese Rechtsschriften pro Seite einen Auslagenersatz verlangt, verkennt er, dass seine Anträge auch in einer kürzeren Fassung hätten geltend gemacht werden können. Es geht daher nicht an, die Papierkosten für diese übertrieben langen Rechtsschriften zu ersetzen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die fällige Prämien- rechnung bezahlt und mit der verzögerten Tilgung der Grundschuld den Prozess in Kauf genommen bzw. diesen selber verursacht. Für unnö- tigen Aufwand hat in jedem Fall der Verursacher einzustehen, selbst wenn er in der Sache obsiegt (Art. 88 Abs. 5 VVRG). 5.1.3 Eine Umtriebsentschädigung wird praxisgemäss nur unter beson- deren Umständen gewährt und bedingt namentlich, dass die Interes- senwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Die genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn es muss berück- sichtigt werden, dass sich die Streitigkeit vor Kantonsgericht lediglich um die Eintretensfrage drehte. Die Sache war also weder komplex noch war zur Interessenwahrung ein hoher Arbeitsaufwand notwendig. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abge- sehen, kostenlos.